IN AIRE EINGESCHRIEBENE RENTNER: MUSS DIE IMU GEZAHLT WERDEN?
Bis 2020 sind in AIRE eingetragene Rentner nach italienischem Recht von der IMU befreit.
Diese Leistung wurde 2015 eingeführt und gilt bis 2019. Bis dahin wurden Immobilien, die italienischen Staatsbürgern ohne Wohnsitz in Italien gehören, die in AIRE eingetragen sind und bereits in ihrem Wohnsitzland Rentner sind, als Hauptwohnsitz behandelt.
Ab dem Jahr 2015 und bis zum Jahr 2019 ist die Steuer auf den Erstwohnsitz daher nicht von den bei AIRE registrierten Rentnern zu entrichten, sofern die Immobilie leer steht und nicht zur Nutzung überlassen wird.
Folglich können alle Zahlungsaufforderungen (auch in Form von Steuerbescheiden), die für diese Personengruppen und für die betreffenden Jahre eingehen, mit dem Ziel angefochten werden, dass sie aufgehoben werden.
Mit dem Haushaltsgesetz 2020 wurde die Steuerermäßigung in der neuen IMU, die ab 2020 die IMU und die TASI vereinheitlichen wird, nicht mehr vorgeschlagen. Folglich wird die Steuer auch von den bei der AIRE registrierten Rentnern zu entrichten sein.
Ab dem Jahr 2021 wird für eine einzige, nicht vermietete oder unentgeltlich überlassene Wohnimmobilie, die sich in Italien befindet und Eigentum von Personen ist oder von Personen genutzt wird, die nicht in Italien ansässig sind und die Rentner im Rahmen eines internationalen Abkommens mit Italien sind und in einem anderen Versicherungsstaat als Italien ansässig sind, die IMU zur Hälfte und die TARI zu einem ermäßigten Satz von zwei Dritteln erhoben.
Für das Jahr 2022 wird die IMU auf 37,5 % für die einzige Immobilie ermäßigt, die in Italien von Nichtansässigen mit ausländischer Rente gehalten oder genutzt wird, sofern diese nicht vermietet oder unentgeltlich überlassen wird (Art. 1, Abs. 743, L. n. 234/2021).