Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten in Italien – Italienisches Erbrecht

Suchen Sie einen Rechtsanwalt für italienisches Erbrecht? Interessieren Sie sich für Erbschaftsangelegenheiten in Italien? Auf unserer Website beschäftigen wir uns mit italienischem, deutschem und internationalem Erbrecht.
Im vorigen Beitrag haben wir erläutert, welche Erbquoten den Angehörigen eines Verstorbenen zustehen, wenn dieser kein Testament gemacht hat, also die sog. gesetzliche Erbfolge (hier zum Artikel). Nun befassen wir uns mit dem Erbrecht des Ehegatten in Italien, wenn es kein Testament gibt.
Erbschaftsanteile des Ehepartners nach italienischem Recht
Das italienische Erbrecht regelt genau, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird.
Besonders für Ehepartner gelten klare Vorschriften, die sich von denen in anderen europäischen Ländern unterscheiden. Der überlebende Ehegatte hat in jedem Fall Anspruch auf einen Teil des Nachlasses sowie auf das Wohnrecht an der ehelichen Wohnung, sofern diese im Alleineigentum des Verstorbenen oder im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute stand.
Erbfall 1: Ehegatte und mehrere Kinder
Falls mehrere Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte ein Drittel – also 33% – des Nachlasses sowie das Wohnrecht an der gemeinsamen Immobilie. Die restlichen 67% werden unter den Kindern aufgeteilt.
Erbfall 2: Ehegatte und ein Kind
Falls nur ein Kind vorhanden ist, erben beide Parteien jeweils 50% des Nachlasses. Auch hier steht dem überlebenden Ehegatten das Wohnrecht zu.
Erbfall 3: Ehegatte allein
Falls der Verstorbene keine Kinder hinterlässt, erbt der Ehepartner den gesamten Nachlass (100%), zusätzlich zum Wohnrecht.
Erbfall 4: Ehegatte neben Eltern, Großeltern und Geschwistern
Falls keine Kinder vorhanden sind, aber noch Eltern, Großeltern oder Geschwister leben, erhält der überlebende Ehegatte zwei Drittel – also 66,67% – des Nachlasses sowie das Wohnrecht. Der verbleibende Nachlass wird wie folgt verteilt:
- Ehegatte: 66,67% + Wohnrecht
- Eltern: 25%
- Geschwister (des Erblassers/der Erblasserin): 8,33%
Grafische Darstellung:

Erbrecht des geschiedenen und getrennten Ehepartners
Kein Erbrecht für geschiedene Ehepartner
Ein geschiedener Ehepartner hat nach italienischem Recht keinerlei Erbansprüche. Die Scheidung (= divorzio) führt zur vollständigen Beendigung der ehelichen Rechte, einschließlich des Erbrechts. Dies unterscheidet sich von der bloßen Trennung (= separazione), bei der das Erbrecht in vielen Fällen bestehen bleibt.
Das eheliche Güterrecht ist für die Erbfolge unerheblich
Anders als in manchen anderen Ländern spielt das eheliche Güterrecht (vorallem anders als in Deutschland) in Italien für die Erbfolge keine Rolle. Maßgeblich ist allein das Vermögen des verstorbenen Ehepartners.
Erbrecht des getrennten Ehepartners
Ein getrennter lebende Ehepartner (= coniuge separato) hat grundsätzlich dieselben Erbrechte wie ein nicht getrennter lebende Ehepartner, es sei denn, ihm wurde die Schuld an der Trennung vom Richter zugesprochen (sog. Trennung mit Verschulden = separazione con addebito).
- Trennung ohne Verschulden (sog. separazione senza addebito): Der überlebende Ehepartner hat dieselben Erbansprüche wie ein nicht getrennter lebende Ehepartner.
- Trennung mit Verschulden (sog. separazione con addebito): Der überlebende Ehepartner ist von der Erbschaft ausgeschlossen. Er kann jedoch unter Umständen einen Unterhaltsanspruch (sog. assegno vitalizio) in Form einer lebenslangen Rente haben, falls er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits Unterhaltszahlungen (= alimenti) vom verstorbenen Ehepartner erhielt.
Zusätzlich hat der getrennte Ehepartner unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (sog. Pensione di reversibilità) sowie auf eine anteilige Auszahlung der arbeitsrechtlichen Abfindung (sog. TFR – Trattamento di Fine Rapporto) des verstorbenen Ehepartners.
Renten- und Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehepartners
Falls eine Scheidung (= divorzio) ausgesprochen wurde, kann der geschiedene Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente haben.
Voraussetzung dafür ist, dass:
- der geschiedene Ehepartner nicht erneut geheiratet hat,
- er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits eine regelmäßige Unterhaltszahlung (Unterhaltsrente) vom Verstorbenen erhalten hat,
- das Arbeitsverhältnis, das die Rentenansprüche begründet, bereits vor der Scheidung bestanden hat.
Falls ein überlebender Ehepartner existiert, der ebenfalls die Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente (= pensione di reversibilità) erfüllt, wird die Rente zwischen dem geschiedenen und dem überlebenden Ehepartner aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt durch ein Gericht unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Ehen und der finanziellen Situation der betroffenen Parteien.
Zusätzlich kann dem geschiedenen Ehepartner, falls er sich in einer finanziellen Notlage befindet, ein zusätzlicher Unterhaltsbetrag aus der Erbmasse zugesprochen werden, entweder in Form einer regelmäßigen Zahlung oder als Einmalbetrag.
Fazit
Das italienische Erbrecht schützt den überlebenden Ehepartner besonders, indem es ihm nicht nur einen Erbanteil, sondern auch ein Wohnrecht sichert. Dennoch kann die Nachlassabwicklung komplex sein und individuelle Beratung erfordern.
Haben Sie Fragen zur Erbschaft in Italien oder benötigen Sie Unterstützung bei der Nachlassregelung? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei – wir beraten Sie kompetent und umfassend!