In Deutschland wohnhaft, Erbschaft in Italien: Was Sie Schritt für Schritt tun müssen

Eine Erbschaft ist bereits an sich ein komplexer Moment – emotional wie rechtlich. Befinden sich die geerbten Vermögenswerte in Italien, während der Erbe in Deutschland lebt, steigt die Komplexität erheblich: Zwei Rechtsordnungen, zwei Steuersysteme, oft unbekannte Verwaltungsfristen und Pflichten, deren Vernachlässigung zu Bußgeldern oder dem Verlust von Rechten führen kann.
Dieser Leitfaden erläutert praktisch und geordnet, was in Deutschland ansässige Personen bei einer Erbschaft in Italien tun müssen: von der Prüfung des anwendbaren Rechts bis zur Verwaltung von Immobilien und den steuerlichen Pflichten in beiden Ländern.
Erster Schritt: Feststellung des anwendbaren Erbrechts
Vor allen konkreten Schritten muss zunächst geklärt werden, welches nationale Recht die Erbschaft regelt. Die Antwort ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, dem europäischen Rechtstext, der seit dem 17. August 2015 grenzüberschreitende Erbschaften innerhalb der Europäischen Union regelt.
Die Grundregel lautet: Die Erbschaft unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das bedeutet konkret:
- Hat der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien gehabt, gilt italienisches Recht – auch wenn einige Erben in Deutschland leben.
- Hat der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, gilt deutsches Recht – auch wenn sich Immobilien oder andere Vermögenswerte in Italien befinden.
Der gewöhnliche Aufenthalt stimmt nicht zwangsläufig mit dem gemeldeten Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit überein: Es handelt sich um einen materiellen Begriff, der anhand des Lebensmittelpunkts der Person beurteilt wird – wo sie arbeitete, wo sie ihren Alltag verbrachte, wo sich ihr familiäres Umfeld befand.
Die Rechtswahl: die professio iuris
Die europäische Verordnung erlaubt es dem Erblasser, durch Testament zu wählen, dass seine Erbschaft dem Recht des Staates unterliegt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, anstatt dem Recht seines Aufenthaltsstaats. Diese Option – die professio iuris – muss ausdrücklich in den testamentarischen Verfügungen festgehalten sein.
Hat der Erblasser von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gilt automatisch das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts. Wer eine bereits eröffnete Erbschaft verwaltet, sollte daher als einen der ersten Schritte prüfen, ob ein Testament mit einer solchen Rechtswahl vorliegt.
Ein umstrittenes Thema ist der Ort der Testamentseröffnung, der in der Regel mit dem Ort der Erbschaftseröffnung übereinstimmen sollte.
Zweiter Schritt: Prüfung des Vorhandenseins eines Testaments
Sobald die Erbschaft eröffnet ist, muss festgestellt werden, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat (das gegebenenfalls die im vorigen Abschnitt genannte Rechtswahl enthält), und falls ja, in welcher Form und in welchem Land es errichtet wurde.
In Italien werden notarielle Testamente im Registro Generale dei Testamenti (Allgemeines Testamentsregister) eingetragen, das über einen Notar eingesehen werden kann. Eigenhändige Testamente – handschriftlich verfasst, datiert und vom Erblasser unterschrieben – müssen vor ihrer Rechtswirksamkeit von einem Notar eröffnet werden.
In Deutschland werden Testamente häufig beim Nachlassgericht hinterlegt, das nach dem Todesfall für deren Eröffnung zuständig ist. Ein nach deutschem Recht errichtetes Testament – einschließlich des gemeinschaftlichen Testaments unter Ehegatten (gemeinschaftliches Testament), das im italienischen Recht nicht vorgesehen ist – kann in Italien anerkannt werden, sofern es die formellen Gültigkeitsanforderungen des Errichtungsstaats erfüllt.
Ein nicht zu unterschätzender Aspekt: Das in Deutschland weit verbreitete gemeinschaftliche Testament enthält häufig bindende Klauseln für den überlebenden Ehegatten, die dessen freie Verfügbarkeit über das Vermögen einschränken. Vor dem weiteren Vorgehen ist es unerlässlich, die Wirkungen solcher Klauseln auch in Bezug auf die in Italien gelegenen Vermögenswerte vollständig zu verstehen.
Dritter Schritt: Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses
Eines der nützlichsten Instrumente bei der Verwaltung einer internationalen Erbschaft ist das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ), eingeführt durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012. Dieses Dokument bescheinigt offiziell die Eigenschaft als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker und entfaltet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Rechtswirkung, ohne dass weitere Anerkennungsverfahren erforderlich sind.
In der Praxis ermöglicht das ENZ:
- den Zugang zu Girokonten oder Bankguthaben des Erblassers in Italien,
- die Durchführung der Eigentumsübertragung von in Italien gelegenen Immobilien,
- die Vornahme jeder mit der Erbschaft verbundenen Rechtshandlung gegenüber italienischen öffentlichen oder privaten Stellen.
In Italien wird das ENZ vom Notar ausgestellt; in Deutschland vom Nachlassgericht. Für die Beantragung sind unter anderem folgende Unterlagen erforderlich: Sterbeurkunde, Ausweisdokumente der Erben, gegebenenfalls das Testament, Nachweise über den Aufenthalt des Erblassers sowie Unterlagen zu den Nachlassvermögenswerten.
In der italienischen Praxis ist jedoch zu beachten, dass Banken, die Poste Italiane und die Agenzia delle Entrate selbst bei Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses stets eine notariell beglaubigte Ersatzerklärung an Eides statt (dichiarazione sostitutiva dell’atto notorio) verlangen.
Vierter Schritt: Die italienische Erbschaftssteuererklärung
Unabhängig davon, welches nationale Recht die Erbschaft regelt, muss für in Italien befindliche Vermögenswerte – insbesondere Immobilien und Finanzbeziehungen – eine Erbschaftssteuererklärung (dichiarazione di successione) bei der italienischen Steuerbehörde Agenzia delle Entrate eingereicht werden.
Diese Pflicht ist verbindlich und muss innerhalb von zwölf Monaten ab dem Todestag erfüllt werden. Die Nichteinhaltung der Frist zieht Verwaltungssanktionen nach sich, die zu den geschuldeten Steuern hinzukommen.
Die Erbschaftssteuererklärung muss enthalten:
- die Personaldaten des Erblassers und aller Erben,
- die vollständige Auflistung der in Italien befindlichen Nachlassvermögenswerte,
- den Wert der Vermögenswerte, ermittelt nach den Kriterien der italienischen Steuergesetzgebung,
- die Angabe etwaiger abzugsfähiger Verbindlichkeiten.
Die Erklärung kann von einem der Erben auch im Namen der übrigen eingereicht werden, über einen zugelassenen Intermediär – in der Regel einen Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater mit Kenntnissen im italienischen Steuerrecht. Die Einreichung erfolgt derzeit in digitaler Form und enthält in der Regel auch den Antrag auf Katasterumschreibung (voltura catastale).
Praktisches Problem: Häufig ist das Sterbedatum ausländischer Staatsangehöriger nicht bei der Agenzia delle Entrate erfasst, weshalb das System die Erbschaftssteuererklärung automatisch ablehnt. Um die Registrierung zu erwirken, muss ein spezielles Formular an die Agenzia delle Entrate übermittelt werden.
Fünfter Schritt: Die Eintragung der Erbschaftsannahme für Immobilien
Umfasst die Erbschaft in Italien gelegene Immobilien, genügt es nicht, die Erbschaft auf zivilrechtlicher Ebene anzunehmen: Um über diese Vermögenswerte rechtswirksam verfügen zu können – sei es durch Verkauf, Schenkung, Belastung mit einer Hypothek oder schlichte Umschreibung auf die Erben – muss die Eintragung der Erbschaftsannahme (trascrizione dell’accettazione di eredità) in den italienischen Immobilienregistern erfolgen. Diese Eintragung wäre stets erforderlich, doch in der Praxis bevorzugen viele Erben, sie erst zum Zeitpunkt des Verkaufs vorzunehmen.
Tatsächlich verlangen italienische Notare beim Verkauf stets, dass die Erbschaftsannahme zuvor erfolgt ist. Diese Maßnahme dient der Sicherstellung der Kontinuität der Eintragungen in den Immobilienregistern.
Dieser Schritt erfordert zwingend die Mitwirkung eines italienischen Notars und muss vor jeder Verfügungshandlung über das Objekt erfolgen. Ohne die Eintragung gilt der Erbe zwar erbrechtlich als Inhaber des Rechts, kann diesen Anspruch jedoch Dritten gegenüber nicht geltend machen – mit potenziell schwerwiegenden Folgen bei einem Verkauf oder anderen Rechtsgeschäften.
Vor der Eintragung ist zudem die kataster- und baurechtliche Ordnungsmäßigkeit der Immobilie zu prüfen. Jahrzehnte alte Objekte weisen häufig Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Zustand und den im Kataster hinterlegten Grundrissen auf oder entsprechen nicht den ursprünglichen Baugenehmigungen. Solche Mängel gehen auf die Erben über und müssen vor jeder notariellen Beurkundung behoben sein.
Die Besteuerung: Was in Italien und was in Deutschland zu zahlen ist
Im Bereich der internationalen Erbschaften gilt der Grundsatz, dass die Erbschaftsteuer auf alle Vermögenswerte unabhängig von deren Belegenheitsort nach dem Recht des Landes erhoben wird, in dem die Erbschaft eröffnet wird. Für Vermögenswerte im anderen Land fallen sodann die dortigen Steuern auf die Übertragung an.
Beispiel: Wird die Erbschaft in Deutschland eröffnet, werden dort Steuern auf das gesamte Vermögen erhoben – sowohl auf Immobilien in Deutschland als auch auf solche in Italien. Auf die in Italien gelegenen Immobilien fallen zusätzlich die italienischen Erbschafts- sowie Hypothekar- und Katastersteuern an (deren Betrag in Deutschland angerechnet werden kann, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden).
Steuern in Italien
In Italien wird auf die Erbschaft die Erbschaftsteuer (imposta di successione) erhoben, berechnet auf den Nettowert der übertragenen Vermögenswerte, mit nach Verwandtschaftsgrad gestaffelten Steuersätzen und Freibeträgen:
- Ehegatte und Kinder: Steuersatz von 4 % auf den den Freibetrag von 1.000.000 Euro je Begünstigten übersteigenden Anteil.
- Geschwister: Steuersatz von 6 % auf den den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigenden Anteil.
- Sonstige Verwandte bis zum vierten Grad: Steuersatz von 6 % ohne Freibetrag.
- Sonstige Personen: Steuersatz von 8 % ohne Freibetrag.
Auf Immobilien fallen zudem die Hypothekarsteuer (imposta ipotecaria) in Höhe von 2 % sowie die Katastersteuer (imposta catastale) in Höhe von 1 % des Katasterwerts an (bei Erstwohnsitz auf Festbeträge reduziert).
Steuern in Deutschland
In Deutschland sieht die Erbschaftsteuer (Erbschaftsteuer) progressive Steuersätze von 7 % bis 50 % sowie erhebliche Freibeträge vor: 500.000 Euro für den überlebenden Ehegatten, 400.000 Euro für jedes Kind. Die Berechnung berücksichtigt den Gesamtwert der übertragenen Vermögenswerte einschließlich der im Ausland befindlichen, wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ansässig waren.
Das Risiko der Doppelbesteuerung
Zwischen Italien und Deutschland besteht derzeit kein bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Erbschaftsteuerbereich. Das bedeutet, dass dasselbe Nachlassvermögen in beiden Ländern besteuert werden kann. In einigen Fällen sieht das deutsche innerstaatliche Recht Anrechnungsmechanismen für im Ausland gezahlte Steuern vor, deren Anwendung jedoch an genaue Voraussetzungen geknüpft ist. Eine frühzeitige steuerliche Planung durch Fachleute mit Kenntnissen beider Rechtsordnungen ist unerlässlich, um eine vermeidbare steuerliche Mehrbelastung zu verhindern.
Die häufigsten Fallstricke, die nicht unterschätzt werden sollten
Wer eine deutsch-italienische Erbschaft ohne angemessene professionelle Begleitung angeht, begeht häufig dieselben Fehler:
- Die Frist für die italienische Erbschaftssteuererklärung ignorieren. Zwölf Monate vergehen schnell, besonders wenn man gleichzeitig mit Verfahren in Deutschland befasst ist. Die Sanktion für eine verspätete Einreichung kann erheblich sein.
- Die Ordnungsmäßigkeit der Immobilien vor dem Handeln nicht prüfen. Nicht rechtzeitig erkannte Kataster- oder baurechtliche Unregelmäßigkeiten blockieren alle nachfolgenden Schritte und können unvorhergesehene Sanierungskosten verursachen (z. B. Erbschaft einer nicht genehmigten Immobilie).
- Keine gründlichen Katasterprüfungen durchführen. Es besteht das Risiko, Immobilienanteile zu vergessen, die nicht auf die Erben umgeschrieben werden.
- Die Eintragung in die Immobilienregister vernachlässigen. Ohne diesen Schritt kann der Erbe unabhängig von den Bestimmungen des anwendbaren Erbrechts nicht rechtswirksam über die italienische Immobilie verfügen.
- Das Risiko der Doppelbesteuerung unterschätzen. Ohne Planung kann die gesamte Steuerbelastung weit über den Erwartungen liegen.
- Verfahren, die eine Koordination zwischen zwei Rechtssystemen erfordern, eigenständig abwickeln. Die Beauftragung von Fachleuten, die in beiden Ländern präsent und kompetent sind, ist kein Luxus, sondern eine Entscheidung, die Zeit, Geld und Streitigkeiten zwischen Erben spart.
Ein Prozess, der professionelle Koordination erfordert
Eine Erbschaft mit Vermögenswerten in Italien und Erben in Deutschland ist niemals eine geradlinige Angelegenheit. Sie erfordert die parallele Erledigung von Pflichten in zwei Ländern, die Einhaltung enger Steuerfristen, die Kenntnis von Rechtsinstituten ohne Entsprechung in der anderen Rechtsordnung sowie eine Gesamtsicht, die nur Fachleute mit bilateraler Kompetenz gewährleisten können.
Wer rechtzeitig handelt und sich dabei auf einen auf deutsch-italienisches Recht spezialisierten Anwalt stützt, kann die Erbschaft geordnet bewältigen, seine Rechte wahren und verhindern, dass bürokratische oder steuerliche Fragen einen ohnehin schwierigen Moment in einen langwierigen Rechtsstreit verwandeln.
Weitere Informationen zum Thema italienisches Erbrecht finden Sie in unserem Artikel:
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