Bußgelder aus Italien – Muss ein Bürger mit Wohnsitz in Deutschland zahlen?
Fahren Sie regelmäßig aus geschäftlichen oder privaten Gründen nach Italien? Dann wird es sicher bereits einmal vorgekommen sein, dass Sie einen Strafzettel aus Italien erhalten haben. Ein solcher kann Ihnen dann sowohl von den deutschen Behörden (Regierungspräsidium) weitergeleitet werden, die den Bußgeldbescheid aus Italien erhalten haben, als auch direkt von den italienischen Behörden per Post zugesendet werden.
Wie muss der italienische Strafzettel aufgebaut sein, um als gültig zu zählen?
Wichtig ist zuerst, dass ein solcher Bußgeldbescheid unter das Verwaltungsrecht, nicht unter das Zivil- oder Privatrecht fällt, da ein Verwaltungsorgan in der Angelegenheit involviert ist.
Dementsprechend kann bereits festgehalten werden, dass der Strafzettel nicht per Einschreiben zugestellt werden darf. Dies ist nach europäischem Recht nämlich nur bei Geschäfts- und Privatbriefen gestattet. Unter diese Kategorie fällt ein solcher Strafzettel jedoch nicht und darf daher nur über die zuständigen deutschen Behörden am Wohnort des Empfängers weitergeleitet werden.
Dies wird auch in Cassazione Urteil 2866/2021 des Kassationsgerichtshofes festgelegt, welches besagt, dass deutschen Staatsbürgern trotz Artikel 11 der Ratifizierung des Straßburger Übereinkommens von 1977 des italienischen Rechts, keine Verwaltungsdokumente per Post zugestellt werden.
Somit ist ein Strafzettel aus Italien, der auf direktem Wege an den in Deutschland wohnhaften Empfänger gesendet wird nichtig, also ungültig.
Um diese Nichtigkeit geltend zu machen, gibt es zwei Möglichkeiten.
Einspruch einlegen
Die erste Möglichkeit besteht darin, die Nichtigkeit in einem Einspruchsverfahren in Italien vor dem zuständigen Schiedsrichter (sog. Giudice di Pace) schriftlich geltend zu machen. Der Einspruch ist innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheids einzulegen.
Wenn Sie die 60-Tage-Frist verpasst haben, haben Sie die Frist versäumt. In diesem Fall ist es besser, nichts zu unternehmen und im Falle einer Vollstreckung in Deutschland geltend zu machen, dass die Zustellung des Strafzettel aus Italien unwirksam war.
Der Einspruch gegen Strafzetteln aus Italien muss immer einer Frist von 60 Tagen erfolgen. Aus diesem Grund sollte ebenfalls vermieden werden, einen Strafzettel aus der Vergangenheit anzufechten, da die von Ihnen selbst überschrittene Frist vor Gericht gegen Sie verwendet werden kann.
Zustellungsfrist eines Bußgeldbescheids aus Italien
Eine weitere Möglichkeit, die Gültigkeit des Bußgeldbescheids zu überprüfen, ist die Zustellungsfrist. Diese verhält sich je nach Situation unterschiedlich. Dabei ist Ihr Standort von Bedeutung.
Ist Ihr Standort in Italien, haben die Behörden 90 Tage Zeit, den Bußgeldbescheid bei der italienischen Post abzugeben.
Ist Ihr Standort in Deutschland, haben die Behörden ganze 360 Tage für die Aufgabe des Bescheids bei der italienischen Post Zeit.
Wann der Bescheid schlussendlich bei Ihnen ankommt, ist für die Zustellungsfrist hingegen nicht relevant.
Wie verhalte ich mich, wenn der Aufgabezeitraum überschritten wurde?
Wurden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, kann man ebenfalls innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheids Widerspruch einlegen und eine Aufhebung des Strafzettels beantragen. Dafür wendet man sich an einen Friedensrichter oder Präfekten (Friedensrichter/Präfekten der Gemeinde, in der der Bußgeldbescheid erlassen wurde) .
Welche Konsequenzen folgen, wenn ich das Einschreiben in Deutschland nicht annehme?
Wird ein gerichtliches Schriftstück per Einschreiben von Italien aus zugestellt und nicht abgeholt, gilt dieses als nicht zugestellt, da davon ausgegangen wird, dass dieser nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, beziehungsweise gar nicht beim Empfänger angekommen ist.
Dies wird damit begründet, dass eine Zustellung nach deutschem Recht als nicht erfolgt gilt, wenn diese nicht bei der Person eingeht. Weiß man nämlich nicht über eine mögliche Zustellung Bescheid, kann man als Empfänger auch nicht erkennen, ob diese angekommen ist oder nicht (wenn man beispielsweise zum Zeitpunkt der Zustellung nicht anwesend war).
Ist dies der Fall, kann bei einer Zwangsvollstreckung ebenfalls Widerspruch eingelegt werden und zu Ihren Gunsten genutzt werden.
Achtung: Die italienischen Gemeinden betrachten den nicht abgeholten Einschreibebrief als zugestellt und treiben die Forderung weiter ein.