Beratung | Die rechtlichen Grundlagen der Geschäftsbeziehungen zwischen Italien und Deutschland

Die wirtschaftlichen Handelsbeziehungen zwischen Italien und Deutschland basieren in erster Linie auf der grenzüberschreitenden Lieferung von Waren. In diesem Zusammenhang stellen sich für Unternehmen auf beiden Seiten immer wieder zentrale rechtliche Fragen: Welches Gericht ist im Streitfall zuständig? Welches Recht gilt? Und wie wirken sich internationale Regelwerke wie das UN-Kaufrecht auf Verträge aus?
Inhalt
In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die zentralen rechtlichen Aspekte, die bei deutsch-italienischen Geschäftsbeziehungen eine Rolle spielen. Dabei beleuchten wir insbesondere folgende Themen:
- Rechtswahl bei Verträge mit italienischen Unternehmen: Wann deutsches und wann italienisches Recht gilt.
- Zuständigkeit deutscher oder italienischer Gerichte: die europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit wirkt.
- Anwendung des UN-Kaufrecht (CISG): Wann es gilt – und wie man es ausschließen kann.
- Unterschiede in der Rechtssprechung bei Mängelrüge: Warum trotz einheitlicher Regeln Risiken bestehen.
- Bedeutung klarer Vertragsgestaltung in Auslandgeschäft: Wie Sie durch eindeutige Klauseln Streit vermeiden.
Internationale Zuständigkeit: Welches Gericht entscheidet im Streitfall?
Bei grenzüberschreitenden Verträgen stellt sich häufig die Frage, welches Gericht im Fall einer Streitigkeit zuständig ist – das deutsche oder das italienische. Hier greift die Eu GVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012), die europaweit die internationale gerichtliche Zuständigkeit regelt.
Klicken Sie hier, um die offizielle Verordnung auf der Website der Europäischen Union einzusehen.
Fehlt eine ausdrückliche Gerichtsstandvereinbarung, entscheidet die Verordnung anhand objektiver Kriterien: Maßgeblich ist in der Regel der Erfüllungsort der Lieferung oder der Sitz des beklagten Unternehmens. Dies kann gerade im Bereich der Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Italien zu Überraschungen führen, wenn etwa ein deutsches Unternehmen vor einem italienischen Gericht klagen muss – oder umgekehrt.
Das anwendbare Recht: Rom I-Verordnung
Nicht nur das zuständige Gericht, sondern auch das auf den Vertrag anwendbare Recht kann im Streitfall entscheidend sein. Dies regelt in Europa die sogenannte Rom I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008).
Fehlt eine ausdrückliche Rechtswahl im Vertrag, kommt das Recht des Landes zur Anwendung, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist – häufig das Recht des Verkäufers. Das kann entweder das deutsche oder das italienische Recht sein. In der Praxis empfiehlt es sich, eine klare Rechtswahlklausel zu vereinbaren, um Unsicherheiten zu vermeiden.
Klicken Sie hier, um die offizielle Verordnung auf der Website der Europäischen Union einzusehen.
Die Rolle des UN-Kaufrechts (CISG)
Ein besonders wichtiger Aspekt bei internationalen Warenlieferungen ist die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 1980 (UN-Kaufrecht, auch CISG genannt). Sowohl Deutschland als auch Italien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens.
Das CISG gilt automatisch, wenn es nicht im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wird – und zwar auch dann, wenn die Vertragsparteien keine Kenntnis davon haben. Es handelt sich zwar um ein einheitliches Regelwerk, doch Vorsicht: Es enthält spezielle Regelungen, etwa zur Anzeige von Mängeln, die strenger sind als im nationalen Recht.
Mehr info zur CISG, klicken Sie hier.
Mängelrügen: Kurze Fristen und unterschiedliche Auslegung
Besonders kritisch ist im Rahmen des UN-Kaufrechts die Frist zur Anzeige von Mängeln. Der Käufer muss dem Verkäufer binnen „angemessener Frist“ einen Mangel anzeigen – andernfalls verliert er sein Recht auf Gewährleistung.
Was jedoch als “angemessen” gilt, wird unterschiedlich interpretiert. Während deutsche Gerichte teilweise wenige Tage genügen lassen, fordern italienische Gerichte oft eine besonders rasche Reaktion. Trotz der einheitlichen Rechtsgrundlage besteht also eine erhebliche Unsicherheit in der Auslegung, die Unternehmen im Vorfeld kennen sollten.
Inkasso und Forderungseinzug in Italien
Ein weiterer zentraler Aspekt im Rahmen der Handelsbeziehungen Italien Deutschland ist das Inkasso offener Forderungen. Gerät ein italienischer Geschäftspartner in Zahlungsverzug, stehen deutsche Unternehmen häufig vor sprachlichen, rechtlichen und praktischen Herausforderungen.
Für das Forderungsmanagement in Italien ist es unerlässlich, ein in Italien ansässiges Anwaltsbüro zu beauftragen. Nur eine italienische Kanzlei kann den Schuldner rechtswirksam in Verzug setzen (in mora) und anschließend die erforderlichen Schritte zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung einleiten – sei es im Rahmen eines Mahnverfahrens (procedura monitoria) oder einer Zwangsvollstreckung (procedura esecutiva).
Bereits in Deutschland erwirkte Titel können in Italien vollstreckt werden, allerdings nur dann, wenn sie mit den notwendigen europäischen Anlagen (insbesondere dem Europäischen Vollstreckungstitel oder dem Europäischen Zahlungsbefehl) ausgestattet und beglaubigt übersetzt wurden. Auch hier ist die Unterstützung durch ein erfahrenes deutsch-italienisches Anwaltsbüro entscheidend für eine zügige und rechtssichere Durchsetzung.
Fazit: Klare vertragliche Regelungen für mehr Rechtssicherheit
Wer mit italienischen Geschäftspartnern zusammenarbeitet, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen gut kennen und klare vertragliche Regelungen treffen – insbesondere zu Gerichtsstand, Rechtswahl und der Geltung (oder dem Ausschluss) des UN-Kaufrechts. Nur so lassen sich unangenehme Überraschungen vermeiden.
Unser deutsch-italienisches Anwaltsbüro berät Sie umfassend bei grenzüberschreitenden Verträgen und vertritt Sie in Streitigkeiten sowohl in Deutschland als auch in Italien. Nutzen Sie unser Kontaktformular für eine erste Einschätzung Ihres Falls oder schreiben Sie uns bitte an info@avvcuocolo.com