Konflikt zwischen dem Hauptvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuständig
Welches Gericht ist bei einem Konflikt zwischen dem Hauptvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuständig?
Das deutsche oder das italienische Gericht?
Bei internationalen Verträgen hat im Falle eines Konflikts zwischen dem Hauptvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel der Hauptvertrag Vorrang.
In diesem Artikel werden wir einen besonders wichtigen Fall aus dem Bereich der deutsch-italienischen Geschäftsbeziehungen beleuchten. Wir haben nämlich ein deutsches Unternehmen erfolgreich vertreten, das in Italien auf der Grundlage eines Ausschreibungsvertrages verklagt wurde.
DIE FRAGE
Der Hauptvertrag enthielt eine Verweisungsklausel auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihrerseits die Zuständigkeit der italienischen Gerichte für alle künftigen und möglichen Streitigkeiten festlegte.
Bei der Unterzeichnung des Hauptvertrages hatten die Parteien jedoch die Verweisungsklausel gestrichen, was darauf hindeutet, dass sie die Verweisung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wünschten. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestrichen worden waren, wäre das deutsche Gericht zuständig gewesen. Wir machten daher geltend, dass das italienische Gericht unzuständig sei.
Die Gegenpartei erhob Einspruch mit der Begründung, dass die AGB nach dem Hauptvertrag unterzeichnet worden seien, was darauf hindeute, dass die Parteien ihre Meinung geändert hätten.
DAS SAGT DIE RECHTSPRECHUNG
In Übereinstimmung mit der europäischen Rechtsprechung haben wir darauf hingewiesen, dass die Parteien die Regeln für ihre Beziehungen nur im Hauptvertrag festlegen, da dieser von beiden Parteien besprochen und verfasst wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen wurden nur von einer Partei auf einem Formular verfasst und der anderen Partei zur Unterschrift vorgelegt.
Damit war klar, dass nur der Hauptvertrag den wahren Willen der Parteien enthielt.
Im internationalen Verhältnis gilt daher, dass bei einem Konflikt zwischen dem Hauptvertrag und den AGB immer der Hauptvertrag Vorrang hat.
DIE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS
Das erstinstanzliche Gericht bestätigte unsere Argumentation und kam zu dem Schluss, dass die Parteien den Hauptvertrag hätten ändern müssen, wenn sie ihre Meinung zu einem späteren Zeitpunkt durch die Unterzeichnung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert hätten.
Die Gegenpartei legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, aber der Richter der zweiten Instanz bestätigte das erste Urteil und gab, um den Fall endgültig abzuschließen, einem weiteren von uns vorgebrachten Klagegrund statt.
Er hat nämlich entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel gesondert unterzeichnet werden muss und nicht in einem Block von mehreren Klauseln enthalten sein darf.
Die Unterzeichnung mehrerer Klauseln in einem Block garantiert nämlich nicht, dass eine Vertragspartei einschränkenden Klauseln wie der Gerichtsstandsklausel die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt hat. Daher liegt auch aus diesem Grund keine wirksame Vereinbarung über den Gerichtsstand vor.